Ein Rechtschreib-Assistent und eine Software, die über Kreditvergabe mitentscheidet, nutzen dieselbe Technik – aber sie tragen nicht dasselbe Risiko. Genau an dieser Unterscheidung hängt die gesamte Systematik der Verordnung.
Klasse 1: Verbotenes Risiko
Diese Anwendungen sind in der Europäischen Union nicht erlaubt, und zwar seit dem 2. Februar 2025. Geregelt sind sie in Artikel 5 der KI-Verordnung.
- Social Scoring: die Bewertung von Menschen nach ihrem Sozialverhalten mit Nachteilen in anderen Lebensbereichen
- Das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen
- Ungezieltes Sammeln von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungskameras zum Aufbau von Gesichtsdatenbanken
- Unterschwellige Manipulation und das Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit
- Biometrische Kategorisierung zum Rückschluss auf sensible Merkmale
Bußgeldrahmen Artikel 5
- Bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist die schärfste Sanktionsstufe der gesamten Verordnung.
Klasse 2: Hohes Risiko
Hochrisiko-Systeme sind Anwendungen, die über Lebenswege mitentscheiden. Dazu zählen die Auswahl von Bewerbern und Entscheidungen über Beförderungen, die Beurteilung von Kreditwürdigkeit, der Zugang zu Bildung, kritische Infrastruktur sowie KI als Sicherheitsbauteil in regulierten Produkten.
Verboten ist das nicht, aber streng geregelt: Risikomanagementsystem, Anforderungen an die Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung.
Für die Planung entscheidend: Diese Pflichten wurden im Sommer 2026 durch den Digital Omnibus verschoben – auf den 2. Dezember 2027, für eingebettete Produkt-KI sogar auf den 2. August 2028. Das ist zusätzliche Vorbereitungszeit, kein Freibrief.
Klasse 3: Begrenztes Risiko – die Transparenzklasse
Hier geht es nicht um Verbote, sondern um Ehrlichkeit. Menschen müssen erkennen können, dass sie es mit künstlicher Intelligenz zu tun haben. Geregelt ist das in Artikel 50.
- Chatbots und Sprachassistenten müssen sich als KI zu erkennen geben
- Künstlich erzeugte oder veränderte Bilder, Videos und Tonaufnahmen müssen gekennzeichnet werden
- KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen als solche erkennbar sein
Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2026 und wurden durch den Digital Omnibus nicht verschoben. Lediglich für synthetische Medien aus Bestandssystemen sieht der Ratsvorschlag eine verlängerte Übergangsfrist bis Februar 2027 vor. Verstöße können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Klasse 4: Minimales Risiko
Der ganz normale Arbeitsalltag: Rechtschreibprüfung, Spamfilter, Übersetzung, Textentwürfe, Terminvorschläge, Zusammenfassungen. Für diese Systeme sieht die Verordnung keine besonderen Produktpflichten vor.
Wo landen die meisten Unternehmen?
In den Klassen drei und vier. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Zwei Pflichten gelten unabhängig von der Risikoklasse.
Gilt für alle – unabhängig von der Klasse
- Artikel 4 – KI-Kompetenz: trifft jeden, der KI beruflich einsetzt, auch bei minimalem Risiko
- Artikel 5 – Verbote: gelten ausnahmslos, unabhängig von Branche und Unternehmensgröße
Wer also denkt „wir sind ja nur minimales Risiko, uns betrifft das nicht", irrt genau an dieser Stelle. Die Risikoklasse bestimmt, welche Produktpflichten für ein System gelten – nicht, ob Ihr Personal geschult sein muss.
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Häufige Fragen
Wurden die Pflichten aus dem EU AI Act nicht verschoben?
Nur teilweise. Der Digital Omnibus verschiebt die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme auf Dezember 2027 und für KI in regulierten Produkten auf August 2028. Nicht verschoben wurden die KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4, die Verbote aus Artikel 5 und die Transparenzpflichten aus Artikel 50.
Wie finde ich heraus, in welche Klasse unser System fällt?
Ausgangspunkt ist der Verwendungszweck, nicht die Technik. Prüfen Sie zuerst, ob eine der verbotenen Praktiken aus Artikel 5 vorliegt. Danach, ob das System in einem der in Anhang III genannten Bereiche eingesetzt wird. Trifft beides nicht zu, bleibt in der Regel die Transparenz- oder die Minimalklasse.